Im privaten Bereich haben sich in der Praxis folgende Werte für die Steigung als geeignet herausgestellt:
Aus der Forderung einer max. Steigung von 6 % ergeben sich sehr große Rampenlängen. Beispiel: für eine zu überwindende Stufenhöhe von 36 cm ergibt sich eine Rampenlänge von 600 cm. Meist steht aber kein ausreichender Platz für eine solch große Rampe zur Verfügung. Unter der Voraussetzung, dass der Rollstuhl von einer Begleitperson geschoben wird, oder dass ein Elektroantrieb zur Verfügung steht, kann die Rampe im privaten Bereich auch steiler ausgeführt werden. Dadurch lässt sich die Länge der Rampen verkürzen. Die Rampenbreite kann ebenfalls angepasst werden.
Rampen mit baulich ungünstigen Platzverhältnissen mit einem Gefälle bis 10% können gefördert werden. Sie dürfen an ihren Zu- und Abfahrten jeweils Bewegungsflächen von mindestens 1,20 m Breite und 1,50 m Tiefe aufweisen. Eine nutzbare Breite von mindestens 1,00 m muss vorhanden sein.